AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Willi Jebok Maschinenbau Baumaschinen OHG

1. Anwendungsbereich

Ein Abweichen von den nachstehenden Bedingungen ist unwirksam, wenn die Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die Einbeziehung anderer Geschäftsbedingungen bedarf es nicht.
Ein Verzicht auf die Schriftform der Anerkennung anderer Bedingungen bedarf ebenfalls der Schriftform.
Dies gilt für die gesamte Geschäftsverbindung.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1   Alle Preise gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.

2.2   Transport und Transportverpackung werden mit unserer aktuellen Logistik-Pauschale berechnet. Bei einem Gurtmaß von über 3,60 m oder einem Gewicht von über 31,5 kg werden die tatsächlichen Verpackungs- und Transportkosten nach Aufwand berechnet.

2.3   Kaufpreis und Transportkosten sind mit Übergabe der Kaufsache zur Zahlung fällig – wenn nichts anderes gesondert vereinbart ist.

2.4   Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Unsere Rechnungen gelten als zugegangen 3 Tage nach Aufgabe zur Post, so wir nicht einen früheren Zugang oder der Kunde einen späteren Zugang beweisen.

3. Aufrechnungsverbot

Gegen unsere Ansprüche kann nur aufgerechnet werden, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig tituliert ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann gegenüber diesen Ansprüchen nur geltend gemacht werden, soweit es aus dem selben Vertrag hergeleitet werden kann.

4. Lieferfristen

4.1   Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich mit Kalenderdatum bei Vertragsschluss vereinbart werden.

4.2   Für eine Verzögerung der Lieferung haften wir nicht, wenn uns an der Verzögerung kein Verschulden trifft. Bei solchen Verzögerungen, die mehr als 4 Monate dauern, kann uns gegenüber der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Leistungsgegenstand

Technische oder gestalterische Änderungen am Produkt durch den Hersteller bis zum Lieferzeitpunkt lassen den Vertrag unberührt, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind.

5.1   Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Gefahrübergang

6.1   Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Sache an den Kunden oder die von ihm bestimmten Empfänger über.

6.2   Bei Versand oder Transport geht die Gefahr mit Übergabe an den ersten Spediteur oder den ersten Frachtführer über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1   Die Sache bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum.

7.2   Bis zum Übergang des Eigentums ist die Sache pfleglich durch qualifiziertes Fachpersonal zu benutzen oder zu lagern.

7.3   Die Sache darf im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiter verwertet werden. Dabei werden die dadurch entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe der uns geschuldeten Bruttoforderungen bereits jetzt abgetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache weiterverarbeitet wurde oder nicht.

7.4   Diese an uns bereits jetzt abgetretene Forderung darf im eigenen Namen eingezogen werden. Unsere Berechtigung, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Von diesem Recht werden wir nicht Gebrauch machen, solange unsere Forderungen vertragsgemäß beglichen werden und weder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde oder der Kunde in Vermögensverfall gerät.
Tritt eine dieser Voraussetzungen ein, ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.

7.5   Erlöse aus der Weiterverwertung der Sache sind zuerst zur Begleichung unserer fälligen Forderungen zu verwenden.

7.6   Eine Verarbeitung der Sache erfolgt stets für uns. Wird zusammen mit der Sache aus anderen Sachen eine neue Sache geschaffen, erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis des noch nicht beglichenen Kaufpreises der Sache zum Wert der mitverarbeiteten anderen Sachen.

7.7   Wird die Sache mit anderen Sachen untrennbar vermischt, gilt unser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der vorstehenden Ziffer.
Sachen, an denen Miteigentum zu unseren Gunsten entstanden ist, wird für uns verwahrt.

7.8   Sachen, an denen der Eigentumsvorbehalt noch besteht oder an denen Miteigentum entstanden ist, dürfen weder verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, die unser Eigentum oder Miteigentum an der Sache gefährden, sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Alle Dritten, die auf unser Eigentum oder Miteigentum zugreifen wollen, sind auf unser Eigentum oder Miteigentum hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Vollstreckungsbeamte.

7.9   Übersteigt der Zeitwert unserer Sicherheiten, die besicherten Forderungen um mehr als 20%, kann die Freigabe von Sicherheiten verlangt werden. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

8. Gewährleistung

8.1   Bei neu hergestellten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel 1 Jahr. Bei gebrauchten Sachen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

8.2   Besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben wir das Wahlrecht. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann Minderung verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden. Nachbesserung und Ersatzlieferung gelten dann als fehlgeschlagen, wenn eine uns zu setzende angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.

8.3   Ansprüche auf Mangelbeseitigung sind bei uns geltend zu machen.

8.4   Beruht ein Mangel auf fehlerhafter Montageanleitung ist uns die fachkundige Verwendung der Sache nachzuweisen.

8.5   Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit dieser auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Schäden, die nicht die Sache betreffen, werden nur ersetzt, soweit es sich um Körper- und Gesundheitsschäden handelt. Dabei ist unsere Haftungssumme auf die der bestehenden Betriebshaftpflicht-
versicherung beschränkt.

8.6   Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel durch natürliche Abnutzung, mangelhafte Bedienung, Gewalteinwirkung und Beschädigung, Eindringen von Fremdkörpern in die Maschinen und schuldhaftes Verhalten der Benutzer. Andere Entschädigungen für direkten oder indirekten Schaden sind ausgeschlossen. Die Garantie erlischt sofort und ganz, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers Änderungen oder Reparaturen vornimmt.

9. Gewerbliche Wiederverkäufer

Im Rahmen des Unternehmerrückgriffs besteht uns gegenüber kein Anspruch auf Schadensersatz.

10. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Anderes Recht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Chemnitz.

Willi Jebok Maschinenbau Baumaschinen OHG
August 2023